Beraterordnung

Reglement über die Beratertätigkeit der IGM Bern

I Beratungsorganisation

Das Beraterteam organisiert sich grundsätzlich selbst.
Es organisiert das Beratungssekretariat (Versand Unterlagen, Formularwesen), den Telefondienst (Zeitungsinserate) sowie die Stellvertretung bei Abwesenheit.

Die Berater melden neue Mitglieder unverzüglich dem Sekretariat,
welches den Zahlungseingang kontrolliert und diesen den Beratern mitteilt.

Die Berater sind angehalten:

– die Ratsuchenden nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.

– die Schweigepflicht strikte einzuhalten und die Akten sorgfältig unter Verschluss aufzubewahren.

– die Ziele der IGM Bern zu achten und zu fördern.

– dem Verein für zusätzliche Aufgaben zur Verfügung zu stehen.

– die Anlässe der IGM Bern regelmässig zu besuchen.

– unter sich regen Gedankenaustausch insbesondere über komplizierte oder schwierige Fälle zu pflegen.

– sich laufend über die Scheidungs- / Trennungsproblematik zu informieren und allenfalls auch auf eigene Kosten weiterzubilden.

– Abgaben an die öffentliche Hand und die Sozialwerke selbständig abzurechnen.

II Berater

Der Vorstand, mit einer 2/3 Mehrheit:

– akquiriert geeignete Berateraspiranten und ernennt Berater aus den Reihen der Vereins-Mitglieder 
  (davon ausgenommen sind aktive Rechtsanwälte).

– sorgt für angemessene Ausbildung der Aspiranten und Berater.

– teilt den Beratern ein festes geografisches oder Fachgebiet zu, wobei er Rücksicht auf die Wünsche des Beraters nimmt.

– kann die Ernennung als Berater zurückziehen.

– übt die Aufsicht über das Beratungswesen aus, wobei die Oberaufsicht der GV vorbehalten ist.

– legt der ordentlichen GV im Rahmen des Präsidialberichtes einen kurzen Rechenschaftsbericht
  über das Beratungswesen vor.

Bei unüberwindbaren Differenzen, Punkt röm. I betreffend, kann die einfache Mehrheit des Vorstandes (Stichentscheid Präsident) verlangen, dass die GV diese bereinigt.

III Spesenersatz

Den Preis für den Beratungsgutschein setzt der Vorstand fest.

Der Berater hat keinen Anspruch auf Spesenersatz, wenn der Gutschein nicht einbezahlt wird, er ist für das Inkasso / Mahnwesen selber verantwortlich.

Der Spesenersatz aus dem Gutschein deckt die Erstberatung, allenfalls eine zweite Sitzung sowie weitere telefonische Auskünfte während eines Jahres mit einem Gesamtaufwand bis zu 3 Stunden ab.

Für weitergehende Leistungen sowie in jedem Fall für schriftliche Arbeiten vereinbart der Berater vorgängig mit dem Ratsuchenden je nach Aufwand eine zusätzliche Entschädigung, und rechnet diese direkt mit dem Ratsuchenden ab.

IV Differenzen

Für die Bereinigung von Differenzen zwischen Ratsuchenden und Beratern ist grundsätzlich der Vorstand zuständig.

Der Empfänger von Reklamationen, in der Regel der Präsident, leitet diese unverzüglich an den betroffenen Berater weiter, welcher versucht die Angelegenheit direkt zu bereinigen. Sollte ihm dies nicht gelingen, ist der Fall dem Vorstand vorzulegen, welcher mit einfachem Mehr (Stichentscheid Präsident) entscheidet.

Genehmigt durch die Generalversammlung vom 5. März 2007

Der Präsident:

Martin Messerli

Der Sekretär:

Hugo Schenk