Ehetrennung
A. Voraussetzungen und Verfahren / Art. 117
1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
2 …[1]
3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
B. Trennungsfolgen / Art. 118
1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft [2] sinngemäss Anwendung.
[1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] Art. 171-179