Häufige Fragen (FAQ)

von Ratsuchenden – und die Antworten dazu

Hier handelt es sich um allgemeine Antworten. Jede Trennung / Scheidung unterscheidet sich von der anderen und kann erst im persönlichen Gespräch mit dem IGM Berater*In genau abgeklärt werden.

Nein, der IGM Berater*In wird die gleichen Arbeiten ausführen wie ein aus Familienrecht spezialisierter Anwalt.

Der Scheidungs-Anwalt hat einen Stundenansatz von Fr. 250.– bis Fr. 450.– 

Bei der IGM-BE bezahlt der Ratsuchende Fr. 260.– für die Mitgliedschaft und Erstberatung im ersten Jahr. 
Der Spesenersatz deckt die Erstberatung ab, allenfalls eine zweite Sitzung sowie weitere telefonische Auskünfte.

Beim Anwalt hat man keine Möglichkeit mit anderen Betroffenen zu reden.

Bei der IGM-BE haben wir jeden ersten Montag im Monat einen Stamm-Höck in Wichtrach im Restaurant Bahnhöfli, wo Erfahrungen, Ratschläge und Sorgen ausgetauscht werden können.

Mit dem Ausziehen eines Ehegatten aus der gemeinschaftlichen Wohnung beginnt die Trennung.
Es wird eine Konvention (Vereinbarung) nötig, welche die finanziellen Fragen, Kinderbetreuung, etc. regelt.  
Das Vermögen (güterrechtliche Auseinandersetzung) wird während der Trennungsdauer nicht aufgeteilt !!!
In Ausnahmefällen kann das Gericht die sog. Gütertrennung anordnen, welche dann allerdings erst ab diesem Zeitpunkt gültig ist.

Nein, in solchen Fällen wird ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet.
Nach der Scheidung sind die Alimente sowieso in die Zukunft fest vereinbart.

Wenn bei den getrennt lebenden Ehegatten die Ehe aufgelöst wird, beinhaltet dies auch die güterrechtliche Auseinandersetzung. Nach der Scheidung sind die Ex-Ehegatten nicht mehr miteinander verwandt (Erbrecht).

Nein, eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ist jederzeit möglich.
Nach einer 2 jährigen Trennungsfrist, kann ein Ehegatte gegen den Willen des Anderen die Scheidung verlangen.

Für eine einfache Scheidung (wenn sich beide Ehegatten einig sind) betragen die Gerichtskosten zwischen Fr. 1200.– bis Fr. 3’000.-,
je nach Einkommen. Bei einer Kampf-Scheidung betragen die Grundkosten rund das Doppelte.
Gerichtskosten sind Einkommens- und Vermögensabhängig.
Die Kosten Ihres IGM Beraters richten sich nach dem Aufwand und betragen deutlich weniger als bei einem Anwalt.

Grundsätzlich regeln die Eltern die alternierenden Betreuungsanteile selber.
Unter der Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Eltern, dem Alter und Mitspracherecht der Kinder.

Feiertage wie Weihnachten, Ostern etc. sind zusätzlich zu regeln.

Bei Unterhaltszahlungen unterscheidet man zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt und einem allfälligen Ehegattenunterhalt, Kinderunterhaltsbeiträge abgestuft bis zur Volljährigkeit, anschliessend eventuell Ausbildungsunterstützung, die aber mit den Anteilen anders gerechnet wird (Art 277 ZGB).

 

Die Obhut betrifft insbesondere den momentanen Aufenthaltsort des Kindes und die „tägliche“ Verantwortung.
Die Obhut hat üblicherweise derjenige Elternteil inne bei welchem die Kinder gerade betreut werden.

Elterliche Sorge haben üblicherweise die Eltern gemeinsam oder ein Elternteil.
Hat in Ausnahmefällen nur ein Elternteil die Sorge, ist der andere Elternteil Auskunftsberechtigt und muss vor wichtigen Entscheidungen angehört werden. Siehe Art. 275a ZGB

Zahlungsbefehl, sehr schnelle definitive Rechtsöffnung, Lohnpfändung…

Nein, Frauenalimenten können nie gegen oben korrigiert werden, Kinderalimente hingegen in bestimmten Situationen doch.
Zum Beispiel wenn ein Student wenig Unterhaltsbeiträge (infolge eines tiefen Einkommens) bezahlt und später als Arzt viel verdient.

Grundsätzlich an die für den Wohnort des Kindes zuständige Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Siehe Art 273 Abs. 2 ZGB