Vereinsstatuten

Im Folgenden unsere geltenden Statuten

I. Name, Zweck und Sitz

Art. 1 Name

IGM Bern,
Interessengemeinschaft von Männern für Familie und Partnerschaft.

Die IGM Bern ist ein selbständiger, parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

Art. 2 Ziel und Zweck

Die IGM Bern

  1. macht die Öffentlichkeit auf die vielschichtigen Probleme der Männer und Väter aufmerksam und vertritt deren Interessen, besonders bei der Rechtssetzung und der Gerichtspraxis im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
  2. setzt sich für die Unteilbarkeit der elterlichen Verantwortung und für das Recht des Kindes ein.
  3. bekämpft die gängige Gerichtspraxis, bei der in oberflächlichen Verfahren ein Elternteil von den Kindern getrennt wird und seine Rechte und Pflichten auf die reine Alimentenzahlung reduziert werden.
  4. fördert Gespräche und Mediationen unter Eheleuten, Ex-Gatten und Konkubinatspartnern.
  5. bietet Mitgliedern moralische und juristische Hilfe an.
  6. organisiert regelmässig Stammabende, veranstaltet Vortragsabende, bildet Arbeitsgruppen und fördert den Besuch von Seminaren.
  7. arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, sofern dies den Vereinszielen dienlich ist.
  8. gibt periodisch das Mitteilungsblatt „ent!scheidung“ heraus.

Art. 3 Sitz

Sitz des Vereins ist der Wohnort eines Vorstandsmitglieds, in der Regel jener des Präsidenten.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitgliedschaft

Jede Person, die sich für die Problematik interessiert, kann Mitglied werden. Juristischen Personen steht der Status als Sympathisantin (ohne Stimm- und Wahlrecht) offen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Einzahlen des ganzen Jahresbeitrages.

Art. 5 Rechte der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern steht das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht zu, insbesondere zur Bestellung des Vorstandes, der Revisoren und weiterer Ämter.
  2. Die Mitglieder sind für alle Vereinsämter wählbar.
    Ausnahme: Praktizierende Juristen sind aus Gründen der Interessenskollision nicht in Vereinsämter wählbar, können jedoch als Berater beigezogen werden.
  3. Die Mitglieder können Hilfeleistungen der IGM gemäss den Bestimmungen der Beratungsordnung in Anspruch nehmen.

Art. 6 Pflichten der Mitglieder

Die Ziele der IGM zu unterstützen, an den Aktivitäten teilzunehmen und den Jahresbeitrag zu entrichten.

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich der Verein mit seinem Gesamtvermögen.
Das einzelne Mitglied haftet nur für die Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages.

Art. 7 Sympathisantinnen

Juristische Personen und Körperschaften unterstützen die IGM ideell und materiell. Sie erhalten die Publikationen und können an allen Veranstaltungen der IGM ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.

Art. 8 Austritt und Ausschluss der Mitglieder

Der Austritt ist dem Vorstand vor Ende November schriftlich mitzuteilen, wobei der Jahresbeitrag für das Austrittsjahr geschuldet bleibt.

Mitglieder, die in zwei sich folgenden Jahren den Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung schuldig geblieben sind, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

Mitglieder, die durch ihr Verhalten den Interessen des Vereins schaden, können nach der Geschäftsordnung (Art. 10) aus dem Verein ausgeschlossen werden.

III. Organisation

Art. 9 Generalversammlung (GV)

Das oberste Organ der IGM ist die GV. Diese ist jedes Jahr spätestens bis Ende März durchzuführen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vorher.

Sie debattiert und fasst Beschlüsse über folgende Traktanden:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Tagesordnung
  3. Protokoll der letzten GV
  4. Bericht des Präsidenten
  5. Kassabericht, Revisorenbericht
  6. Budget
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages (für das folgende Kalenderjahr)
  8. Anträge, die bis spätestens 30 Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten gestellt worden sind
  9. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  10. Diverses

Art. 10 Geschäftsordnung

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Handmehr der anwesenden Mitglieder,
bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.

Änderungen der Traktandenliste, geheime Wahlen oder Abstimmungen, Mitgliederausschluss, Statutenänderungen und -Ergänzungen erfordern die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Statutenänderungen sind allen Mitgliedern mitzuteilen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Über Ordnungsanträge muss sofort abgestimmt werden.

Art. 11 Ausserordentliche GV

Der Vorstand beruft selbständig oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder eine ausserordentliche GV ein.

Art. 12 Der Vorstand

  1. wird von der GV auf ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist möglich.
  2. besteht aus:
    dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und weiteren besonders beauftragten Mitgliedern.
  3. konstituiert sich selbst.
  4. Er verfügt über einen Kredit, der auf 10% des Budgets beschränkt ist.
    Die Einleitung von Gerichtsverfahren bedarf der Genehmigung durch die GV.
  5. tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

Zu zweien unterschriftsberechtigt sind der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär.
Der Kassier hat für den Geldverkehr die Einzelunterschrift.

Art 13 Ausbildungsfonds

Die IGM Bern äufnet einen zweckgebundenen Fonds für die Ausbildung der Berater und Berateraspiranten.

Der Fonds wird durch eine einmalige Einzahlung gespiesen, die jeder neue Ratsuchende der IGM zu leisten hat.

Die GV kann auf Antrag des Vorstandes weitere Beträge aus der allgemeinen Kasse in den Fonds einlegen, welche ebenfalls zweckgebunden bleiben.

Vorbehalten bleibt Art. 16 der Statuten.

Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr (Stichentscheid Präsident) über die Verwendung des Fonds,
das heisst er bestimmt:

– die zu besuchenden Ausbildungsanlässe

– die Teilnehmer (Berater und Berateraspiranten)

– den Anteil der Kostengutsprache durch den Fonds

Art. 14 Rechnungsrevisoren

Die GV wählt zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor und bestätigt sie im Turnus von 2 Jahren.
Diese prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und stellen der GV Antrag auf Decharge.

Art. 15 Der Sekretär

Erledigt im Auftrag des Vorstandes die laufenden administrativen Geschäfte, verschickt die Mitteilungsblätter und die Einladungen zur GV und Vorstandssitzungen aufgrund der Mitgliederliste des Kassiers.

Einzelne Aufgaben können einem Sekretariat übertragen werden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16 Vereinsauflösung

Die IGM Bern kann nur an einer eigens dafür einberufenen GV aufgelöst werden. Sind mindestens 12 der anwesenden Mitglieder dagegen, bestimmen diese einen neuen Vorstand und setzen die Geschäfte fort.

Bei Auflösung muss das Vereinsvermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen zufallen,
die denselben oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen.

Am 5. März 2007 in Stettlen so beraten und rechtskräftig durch die Generalversammlung genehmigt.

Der Präsident:
Martin Messerli

Der Sekretär:
Hugo Schenk