VEREINSSTATUTEN DER IGM-BERN
1. Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen IGM-Bern, bei Trennung und Scheidung für Familie und Partnerschaft besteht ein Verein,
der den vorliegenden Statuten und den Vorschriften in Art. 60 ff. ZGB untersteht.
1.2 Sitz des Vereins ist am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten oder Sekretariats.
2. Zweck
2.1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.2 Der Verein unterstützt Menschen geschlechterneutral, welche von Trennungs- und Scheidungssachen betroffen sind, und bietet individuelle Beratungen an.
Er unterstützt die Betroffenen in menschlicher, sozialer und juristischer Hinsicht, unter Beachtung der aktuellen Gerichtspraxis.
2.3 Der Verein setzt sich für das Wohl der Kinder und für die gleichwertige Rolle von Vater und Mutter bei der Kinderbetreuung ein.
2.4 Der Verein verfolgt die Trennungs- und Scheidungsproblematik und ihre Auswirkung auf die Betroffenen in grundsätzlicher Hinsicht.
Der Verein weist in der Öffentlichkeit auf die Situation und die Anliegen der Betroffenen, Eltern und Kinder hin und vertritt deren Anliegen bei Justiz, Behörden und in der Politik.
2.5 Der Verein arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, sofern dies den Vereinszielen dienlich ist.
2.6 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
2.7 Der Verein gibt periodisch das Mitteilungsblatt die «Ent!scheidung» heraus.
2.8 Der Verein kann einen Unterstützungsfonds errichten. Dieser dient zur Unterstützung von finanzschwachen Mitgliedern bei komplexen Rechtsfällen.
3. Mitglieder
3.1 Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, welche den Zweck des Vereins anerkennen und fördern.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Einzahlen des Jahresbeitrages.
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 01. Januar – 31. Dezember.
Freimitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.
3.3 Den Mitgliedern steht das Stimm-, Wahl- und Antragsrecht zu. Freimitglieder verfügen über kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
3.4 Die Mitglieder können Dienstleistungen des Vereins, gemäss Bestimmungen der Beraterordnung, in Anspruch nehmen.
3.5 Die Teilnahme an allen Anlässen und Veranstaltungen die der Verein organisiert.
3.6 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung von Mitgliedern. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.
3.7 Die Daten der Mitglieder dürfen ohne deren Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden, weder entgeltlich noch unentgeltlich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzrechts der Schweiz (DSG).
4. Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
4.1 Den jährlichen Mitgliederbeiträgen.
Zuwendungen aller Art (Erlös aus Aktivitäten, Gönnerbeiträgen, Spenden, usw.) Den Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
Den Erträgen aus anderem.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
5.1 Erlöschensgründe
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt: Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten auf das Ende des Kalenderjahrs schriftlich gegenüber dem Sekretariat erklärt werden.
Der Jahresbeitrag für das Austrittsjahr bleibt geschuldet.
b) Ausschluss: Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
c) Mitglieder können jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
d) Tod bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
6. Organisation des Vereins
6.1 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung (Hauptversammlung);
b) der Vorstand;
c) die Rechnungsrevisoren
6.2 Vereinsversammlung (Hauptversammlung)
6.2.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung.
Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts;
c) Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresbudgets und des Revisorenberichts;
d) Entlastung des Vorstandes;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
f) Wahl des Vorstandes;
g) Wahl der Revisoren;
h) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
i) Änderung der Statuten;
j) Anträge;
k) Verschiedenes;
6.2.2 Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines Kalenderjahres statt.
Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus brieflich oder per E-Mail.
Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Hauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.2.3 Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag mit schriftlicher Begründung von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor der Versammlung.
6.2.4 Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderer von der Hauptversammlung gewählter Tages-Präsident. Der Vorsitzende bezeichnet einen Protokollführer und eine genügende Anzahl stimmberechtigte Mitglieder für die Ermittlung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen.
6.2.5 Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Die Mitglieder sind berechtigt, das Protokoll einzusehen.
6.2.6 Abstimmungen und Wahlen finden offen oder auf Beschluss der Hauptversamm- lung schriftlich statt.
6.2.7 Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
6.2.8 Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes oder die Statuten etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.3 Vorstand
6.3.1 Der Vorstand besteht aus, Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und weiterer besonders beauftragter Mitglieder.
Sie werden von der Hauptversammlung für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6.3.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt die Zeichnungsberechtigung. Grundsätzlich gilt Kollektivunterschrift.
Der Kassier hat für den Geldverkehr die Einzelunterschrift.
6.3.3 Dem Vorstand obliegen die Leitung und Vertretung des Vereins. Er kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach dem Gesetz oder den Statuten der Hauptversammlung zugeteilt sind. Es sind dies insbesondere:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereins;
b) Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlungen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sowie Freimitglieder;
d) Ausarbeitung / Änderung der Beraterordnung;
e) Buchführung;
f) Führen des Unterstützungsfonds
6.3.4 Der Vorstand wird auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind zu protokollieren.
Die Abhaltung einer Sitzung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
6.3.5 Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6.3.6 Mitglieder können nur bis zum vollendeten 70. Altersjahr in den Vorstand gewählt werden. Ausgenommen sind bereits aktive Vorstandsmitglieder.
Diese können auch nach vollendetem 70. Altersjahr wiedergewählt werden.
7. Rechnungsrevisoren
7.1 Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor und bestätigt sie im Turnus von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Kassiers und stellen der Hauptversammlung Antrag auf Erteilung der Décharge.
8. Vereinsvermögen, Haftung und Nachschusspflicht
8.1 Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Betriebsrechnung, allfälligen Schenkungen,
Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.
8.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung und Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder sind ausge- schlossen.
9. Statutenänderungen und Auflösung
9.1 Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins kann durch Einberufen einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Für die Beschlussfassung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9.2 Im Falle der Auflösung bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
10. Inkrafttreten der Statuten
10.1 Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Hauptversammlung vom 18. Dezember 2023 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Ort und Datum: Wichtrach, 18. Dezember 2023
Präsident: Thomas Gerber
Vize-Präsidentin: Tanja Bühler