Beraterordnung der IGM-Bern

Um die Gleichbehandlung aller Geschlechter zu gewährleisten und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu vermeiden, wird dieses Regelwerk in männlicher Form verfasst.
Dabei sind alle Personenbezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermassen für Frauen und Männer.

Reglement über die Beratertätigkeit

I Beratungsorganisation

Der Vorstand, unter Mitsprache der Berater, organisieren die Administration der Beratertätigkeit.

Die Berater melden neue Mitglieder unverzüglich dem Kassier,
welcher den Zahlungseingang kontrolliert und diesen den Beratern mitteilt.

Die Berater sind angehalten:

·      Die Ratsuchenden nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.

·      Die Schweigepflicht strikt einzuhalten und die Akten sorgfältig unter Verschluss aufzubewahren.

·      Die Ziele der IGM Bern zu achten und zu fördern.

·      Dem Verein für zusätzliche Aufgaben zur Verfügung zu stehen.

·      Die Anlässe der IGM Bern regelmässig zu besuchen.

·      Unter sich einen regen Gedankenaustausch, insbesondere über komplizierte oder schwierige Fälle, zu pflegen.

·      Sich laufend über die Problematik von Scheidung und Trennung zu informieren und gegebenenfalls auch auf eigene Kosten weiterzubilden.

·      Abgaben an die öffentliche Hand und die Sozialwerke selbständig abzurechnen.

II Berater

Der Vorstand:

·      Akquiriert geeignete Berateraspiranten und ernennt Berater aus den Reihen der Vereinsmitglieder (ausgenommen sind aktive Rechtsanwälte).

·      Sorgt für angemessene Ausbildung der Aspiranten und Berater.

·      Kann die Ernennung als Berater zurückziehen.

·      Übt die Aufsicht über das Beratungswesen aus.

·      Legt der ordentlichen Hauptversammlung im Rahmen des Präsidialberichts einen kurzen Rechenschaftsbericht über das Beratungswesen vor.

III Spesenersatz

Der Vorstand setzt den Preis für den Beratungs-Gutschein fest. Der Berater hat keinen Anspruch auf Spesenersatz, wenn der Beratungs-Gutschein nicht erworben wird. Er ist selbst für das Inkasso und Mahnwesen verantwortlich. Der Spesenersatz aus dem Gutschein deckt die Erstberatung, gegebenenfalls eine zweite Sitzung sowie weitere telefonische Auskünfte während eines Jahres mit einem Gesamtaufwand bis zu 2 Stunden ab.

Für weitergehende Leistungen sowie in jedem Fall für schriftliche Arbeiten vereinbart der Berater vorgängig mit dem Ratsuchenden je nach Aufwand eine zusätzliche Entschädigung, und rechnet diese direkt mit dem Ratsuchenden ab. Der Stundenansatz wird unter den Berater besprochen und einheitlich festgelegt. Der von der Mehrheit festgelegte Betrag ist für alle Berater verbindlich.

IV Differenzen

Grundsätzlich ist der Vorstand für die Bereinigung von Differenzen zwischen Ratsuchenden und Beratern zuständig. Der Empfänger von Reklamationen, in der Regel der Präsident, leitet diese unverzüglich an den betroffenen Berater weiter, welcher versucht, die Angelegenheit direkt zu bereinigen. Sollte ihm dies nicht gelingen, ist der Fall dem Vorstand vorzulegen, welcher mit einfacher Mehrheit (im Falle eines Gleichstandes gibt der Präsident den Stichentscheid) entscheidet.

 

Genehmigt durch den Vorstand

Der Präsident:            Thomas Gerber

Die Vizepräsidentin:   Tanja Bühler

 

Wichtrach, 26. Februar 2024