Beraterordnung der IGM-Bern
Um die Gleichbehandlung aller Geschlechter zu
gewährleisten und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu vermeiden, wird
dieses Regelwerk in männlicher Form verfasst.
Dabei sind alle Personenbezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen und
gelten gleichermassen für Frauen und Männer.
Reglement
über die Beratertätigkeit
I Beratungsorganisation
Der Vorstand, unter Mitsprache der Berater, organisieren die
Administration der Beratertätigkeit.
Die Berater melden neue Mitglieder unverzüglich dem Kassier,
welcher den Zahlungseingang kontrolliert und diesen den Beratern mitteilt.
Die Berater sind angehalten:
· Die Ratsuchenden nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.
· Die Schweigepflicht strikt einzuhalten und die Akten sorgfältig unter
Verschluss aufzubewahren.
· Die Ziele der IGM Bern zu achten und zu fördern.
· Dem Verein für zusätzliche Aufgaben zur Verfügung zu stehen.
· Die Anlässe der IGM Bern regelmässig zu besuchen.
· Unter sich einen regen Gedankenaustausch, insbesondere über komplizierte
oder schwierige Fälle, zu pflegen.
· Sich laufend über die Problematik von Scheidung und Trennung zu
informieren und gegebenenfalls auch auf eigene Kosten weiterzubilden.
· Abgaben an die öffentliche Hand und die Sozialwerke selbständig
abzurechnen.
II Berater
Der Vorstand:
· Akquiriert geeignete Berateraspiranten und ernennt Berater aus den
Reihen der Vereinsmitglieder (ausgenommen sind aktive Rechtsanwälte).
· Sorgt für angemessene Ausbildung der Aspiranten und Berater.
· Kann die Ernennung als Berater zurückziehen.
· Übt die Aufsicht über das Beratungswesen aus.
· Legt der ordentlichen Hauptversammlung im Rahmen des Präsidialberichts
einen kurzen Rechenschaftsbericht über das Beratungswesen vor.
III
Spesenersatz
Der Vorstand setzt den Preis für den Beratungs-Gutschein
fest. Der Berater hat keinen Anspruch auf Spesenersatz, wenn der
Beratungs-Gutschein nicht erworben wird. Er ist selbst für das Inkasso und
Mahnwesen verantwortlich. Der Spesenersatz aus dem Gutschein deckt die
Erstberatung, gegebenenfalls eine zweite Sitzung sowie weitere telefonische
Auskünfte während eines Jahres mit einem Gesamtaufwand bis zu 2 Stunden ab.
Für weitergehende Leistungen sowie in jedem Fall für schriftliche
Arbeiten vereinbart der Berater vorgängig mit dem Ratsuchenden je nach
Aufwand eine zusätzliche Entschädigung, und rechnet diese direkt mit dem
Ratsuchenden ab. Der Stundenansatz wird unter den Berater besprochen und
einheitlich festgelegt. Der von der Mehrheit festgelegte Betrag ist für alle
Berater verbindlich.
IV
Differenzen
Grundsätzlich ist der Vorstand für die Bereinigung von
Differenzen zwischen Ratsuchenden und Beratern zuständig. Der
Empfänger von Reklamationen, in der Regel der Präsident, leitet diese
unverzüglich an den betroffenen Berater weiter, welcher versucht, die
Angelegenheit direkt zu bereinigen. Sollte ihm dies nicht gelingen, ist der
Fall dem Vorstand vorzulegen, welcher mit einfacher Mehrheit (im Falle eines
Gleichstandes gibt der Präsident den Stichentscheid) entscheidet.
Genehmigt durch den Vorstand
Der Präsident: Thomas
Gerber
Die Vizepräsidentin: Tanja Bühler
Wichtrach, 26. Februar 2024