Bundesgerichtsentscheide

Recht ist das Eine doch wie die Entschiede fallen das Andere

Rentenbezug

Rentenbezug wird auf die Unterhaltszahlungen angerechnet. (BGE 117 II 519)

Rentenanspruch Ehescheidung

Art. 151 Abs. 1 und Art. 197 ZGB.

Ein Rentenanspruch im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB besteht nicht, wenn die Ehefrau schon während der Trennungszeit wirtschaftlich unabhängig war und keine ehelichen Unterhaltsleistungen geltend gemacht hat (E. 3).

Ist ein Lotterielos aus Errungenschaft erworben worden, so stellt der realisierte Gewinn eine Ersatzanschaffung für Errungenschaft im Sinne von Art. 197 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB dar (E. 4a) (BGE 121 III 201)

Abänderung Scheidungsurteil

Art. 153 Abs. 2 ZGB
Die Abänderung des Scheidungsurteils entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich im Zeitpunkt der Einreichung der Klage. Unter Umständen drängt sich indessen die Festsetzung auf einen spätern Zeitpunkt auf, insbesondere wenn billigerweise nicht verlangt werden kann, dass durch das Scheidungsurteil zugesprochene und während der Dauer des neuen Prozesses verwendete Unterhaltsbeiträge zurückerstattet werden. (BGE 117 II 368).

Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 4 BV

Unentgeltliche Rechtspflege (Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit)

1. Ob der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege missachtet worden sei, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (Erw. 2b).

2. Frage der Aussichtslosigkeit bei einer Scheidungsklage, auf welche das angerufene Gericht – unter Hinweis auf die durch den andern Ehegatten in einem andern Kanton eingeleitete gleichlautende Klage – wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Erw. 3).(BGE 119 IA 251)

Vorsorgliche Massnahmen

Art. 145 ZGB

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses

1. Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB . Wo es nach dem kantonalen Verfahrensrecht genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (E. 3).

2. Bemessung von Unterhaltsbeiträgen. Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet auch während der Dauer des Scheidungsprozesses die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (E. 20). (BGE 118 II 376)

Bundesrecht

Art. 273 ZGB

Vollstreckung des Besuchsrechtes

1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht.

2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen.

3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern. (BGE 118 II 392)

Alimente / Versteuerung

Art. 46 Abs. 2 BV

Ehegattenalimente

Getrennte oder geschiedene Ehegatten sind mit Bezug auf die Unterhaltszahlungen in besonderer Weise rechtlich und wirtschaftlich verbunden. Im interkantonalen Verhältnis ist daher das Doppelbesteuerungsverbot zu beachten (Änderung der Rechtsprechung).
Die Unterhaltszahlungen stehen im interkantonalen Verhältnis dem Wohnsitzkanton des Empfängers zur ausschliesslichen Besteuerung zu; der Wohnsitzkanton des Verpflichteten muss sie zum Abzug von dessen steuerbarem Einkommen zulassen. (BGE 121 I 150)